§ 1
Anwendung dieser Bedingungen
(1) Für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen gelten
(2) Die in den BB DB enthaltenen Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie nicht durch
die nachfolgenden Bestimmungen in den §§ 2 ff. aufgehoben, geändert oder ergänzt sind. Dies gilt für die Bestimmungen des Schleswig-Holstein-Tarifes sowie die Bestimmungen des HVV-Tarifes entsprechend, sofern eine abweichende Regelung zulässig ist.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Beförderungsmitteln der Nord-Ostsee-Bahn GmbH - im folgenden NOB genannt.
(2) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach veröffentlichtem Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der NOB sowie die eingesetzten Fahrzeuge des Schienenersatzverkehres.
(3) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der NOB wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal wahrgenommen.
(4) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der NOB und gegebenenfalls die in §1 genannten sonstigen Beförderungsbedingungen an.
(5) Die Fahrgäste treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit dem befördernden Unternehmen NOB, wenn sie ihren Fahrschein bei einem anderen Verkehrsunternehmen, z.B. der DB AG, bezogen haben.
§ 3
Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 mitgeführt werden.
§ 4
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
(2) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal der NOB.
§ 5
Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonales ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonales. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch € 40,--. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,-- zu zahlen.
(8)Bei Nichteinhalten des Rauchverbotes beträgt das Entgelt bei sofortiger Zahlung
€ 10,--, bei nachträglicher Zahlung € 20,--.
§ 6
Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(3) Fahrgäste, die ein Abonnement für eine Monatskarte des Schleswig-Holstein-Tarifes (SH-Tarif) einschließlich Reservierung mit der NOB abgeschlossen haben, haben Anspruch auf einen Sitzplatz in den Zügen der NOB auf der Strecke Hamburg-Altona- Westerland / Sylt, sofern sie diesen rechtzeitig vor der ersten Nutzung bei der NOB entsprechend der Abonnementbedingungen reserviert haben.
Reservierte Plätze sind binnen 15 Minuten nach Antritt der Fahrt einzunehmen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf den Sitzplatz. Der Platz kann dann von der NOB an andere Reisende vergeben werden. Schadenersatzansprüche sind, soweit zulässig, für den Fall ausgeschlossen.
§ 7
Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Beförderungsentgelte und Fahrscheinarten sind den jeweiligen Tarifbestimmungen zu entnehmen. Ein Fahrschein ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.
a) Fahrscheine müssen grundsätzlich vor Fahrtantritt oder unmittelbar bei Betreten des Fahrzeuges an dem im Zug befindlichen Fahrscheinautomaten erworben werden. Der Fahrgast hat dazu soweit passendes Geld bereitzuhalten, dass beim Erwerb der Fahrkarte maximal € 15,-- Wechselgeld herausgegeben werden müssen. Ist dies nicht möglich, muss sich der Fahrgast unverzüglich und unaufgefordert bei Betreten des Fahrzeuges beim Zugbegleiter bzw. wenn kein Zugbegleiter im Zug ist, beim Triebfahrzeugführer melden.
b) Ist der Zug nicht mit Fahrscheinautomaten ausgestattet und hat der Fahrgast keinen Fahrschein vor Fahrtantritt gelöst, so hat sich der Fahrgast unmittelbar bei Betreten des Fahrzeuges unaufgefordert beim Zugbegleiter zu melden und bei diesem eine Fahrkarte zu erwerben.
c) Gilt für die Fahrt der HVV-Tarif, so ist die Fahrkarte vor Fahrtantritt zu lösen. Ein Erwerb im Zug ist nicht möglich.
(2) Ist der Fahrgast im Besitz eines zu entwertenden Fahrscheines, so muss dieser vor Fahrtantritt an dem am Bahnsteig befindlichen Entwerter entwertet werden. Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
(3) Im Zug am Automaten erworbene Einzelfahrscheine gelten nur zum sofortigen Fahrtantritt.
(4) Der Fahrgast muss bis zur Beendigung der Fahrt sowie bis zum Verlassen des Bahnsteiges sowie seiner Zu- und Abgänge im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrscheines sein. Fahrscheine sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt beim Verlassen des Fahrzeuges als beendet.
(5) Für verlorene oder abhanden gekommene Fahrscheine wird nach Maßgabe der Tarifbestimmungen Ersatz geleistet.
(6) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 1 bis 5 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(7) Beanstandungen des Fahrscheines sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Polizeibeamte, Beamte der Bundespolizei und Zollvollzugsbedienstete werden unentgeltlich in der 2. Wagenklasse befördert, sofern sie die Uniform des Vollzugsdienstes tragen. Als Gegenleistung sind sie verpflichtet, sich für die Sicherheit und Ordnung in den Fahrzeugen einzusetzen; insbesondere gegen Randalierer, Vandalisten, erkennbare „Schwarzfahrer" etc. vorzugehen. Sie haben sich vor Fahrtantritt beim Zugbegleiter bzw. beim Triebfahrzeugführer zu melden und sind für diese direkte Ansprechpartner. Eine Gruppenbeförderung (ab 5 Personen) ist kostenpflichtig.
§ 8
Ungültige Fahrscheine
(1) Fahrscheine, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifes benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrscheine, die
(2) Ein Fahrschein, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Die Einziehung des Fahrscheines wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
§ 9
Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch € 40,--, zuzüglich des Fahrpreises für die vom Reisenden noch zurückzulegende Reststrecke bis zum Zielbahnhof.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb zwei Wochen nach der Beanstandung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von € 15,-- erhoben.
Der Fahrgast, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine korrekten Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf € 7,--, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung der NOB seinen zum Zeitpunkt der Feststellung gültigen persönlichen Zeitfahrschein vorlegt.
(5) Die Daten der Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet.
(6) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
(7) Reisende, die wiederholt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurden und das erhöhte Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß entrichtet haben, erhalten von der NOB ein Hausverbot für alle Züge wegen Verstoßes gegen § 265a (Erschleichen von Leistung), § 247 (Haus und Familiendiebstahl) und § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) des Strafgesetzbuches. Dies schließt die erneute Beförderungspflicht im Beanstandungsfall aus.
Eine Aufhebung des Hausverbotes kann erst erfolgen, wenn alle offenen Forderungen beglichen und ein schriftlicher Antrag des Fahrgastes gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall und der Reisende wird mit gültigem Fahrschein angetroffen, besteht weiterhin keine Beförderungspflicht der NOB.
§ 10
Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrschein nicht oder nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrscheines in Höhe des Unterschiedes zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt erstattet, soweit dies die jeweiligen Tarifbestimmungen vorsehen. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung oder Teilnutzung des Fahrscheines ist der Fahrgast. Die Erstattung von Fahrscheinen nach dem Schleswig-Holstein-Tarif richtet sich nach den dort dafür festgelegten Regelungen.
(2) Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Tarifbestimmungen.
(3) Das Erstattungsentgelt beträgt je Fahrschein € 15,--.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
(5) Erstattung bei Verspätung und Zugausfall (Kundengarantie)
Inhaber von Fahrkarten des Schleswig-Holstein-Tarifs, des HVV-Tarifs sowie von Regelangeboten nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG erhalten bei Verspätung oder Ausfall von NOB-Zügen eine anteilige Erstattung des Fahrpreises nach den folgenden Bedingungen.
Basis der Kundengarantie ist der jeweils gültige Fahrplan. Geplante und angekündigte Fahrplanänderungen sind ausgenommen.
Der Antrag auf Erstattung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antritt der Fahrt eingereicht werden. Als Nachweis für die Nutzung der Züge ist die Originalfahrkarte bzw. eine Kopie der Zeitkarte beizufügen. Erstattungsbeträge werden nur per Banküberweisung beglichen. Die Mindestrückerstattungssumme beträgt 1,00 Euro. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte (mit Ausnahme von Zeitkarten) nur einmal geltend gemacht werden.
(Abokunden der NOB werden auf Wunsch die Erstattungsbeträge monatlich in einer Summe überwiesen.)
a) Fahrkarten des Schleswig-Holstein-Tarifs (SH-Tarif) und des HVV-Tarifs:
Kunden mit Fahrkarten des Schleswig-Holstein-Tarifs (SH-Tarif) bzw. HVV-Tarifs erhalten eine Teilerstattung des Fahrpreises, wenn sie ihren Zielbahnhof (im Geltungsbereich des SH-Tarifs bzw. HVV-Tarifs) um mehr als 30 Minuten verspätet erreichen und dies auf die Verspätung bzw. den Ausfall eines NOB-Zuges zurückzuführen ist. Voraussetzung ist, dass zur Einhaltung der 30-Minuten-Frist keine alternativen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen.
Besteht ein Anspruch, wird bei Einzelfahrkarten, Tages-, Kleingruppen- und Gruppenkarten des SH- bzw. HVV-Tarifs 50 % des auf der Fahrkarte angegebenen Fahrpreises erstattet. Bei Tages-, Kleingruppen- und Gruppenkarten ist eine mehrmalige Erstattung pro Karte ausgeschlossen.
Inhaber von Zeitkarten des SH-Tarifs bzw. HVV-Tarifs (Wochen-, Monats- und Abomonatskarten) wird für den Einzelfall jeweils 50 % des entsprechenden Einzelfahrpreises erstattet. Insgesamt ist die Summe der Erstattungen während der Geltungsdauer der Zeitkarte auf 50 % des Zeitkartenwertes beschränkt.
b) Fahrkarten nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG:
Kunden mit Fahrkarten nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (Produktklassen ICE, IC/EC und C, Schleswig-Holstein-Ticket, Schönes-Wochenende-Ticket) erhalten eine Teilerstattung des Fahrpreises, wenn sie den Bahnhof, an dem sie planmäßig aus dem Zug der NOB aussteigen wollten, um mehr als 30 Minuten verspätet erreichen. Voraussetzung ist, dass zur Einhaltung der 30-Minuten-Frist keine alternativen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen.
Besteht ein Anspruch, wird bei Fahrkarten nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG 50 % der entsprechenden Einzelfahrkarte des SH- bzw. HVV-Tarifs (maximal 50% des Fahrkartenwertes) für den von der NOB betriebenen Streckenabschnitt erstattet.
Der Erstattungsbetrag wird gegebenenfalls anteilig um Ermäßigungen durch die BahnCard 25 bzw. 50 reduziert. Bei Nutzung einer BahnCard 100 muss vom Kunden zwingend eine schriftliche Bestätigung der Verspätung durch den Kundenbetreuer der NOB eingeholt werden.
Bei Schleswig-Holstein-Tickets und Schönes-Wochenende-Tickets werden ebenfalls 50 % der entsprechenden Einzelfahrkarte des SH- bzw. HVV-Tarifs für den von der NOB betriebenen Streckenabschnitt erstattet. Eine mehrmalige Erstattung pro Ticket ist ausgeschlossen. Vom Kunden muss zwingend eine schriftliche Bestätigung der Verspätung durch den Kundenbetreuer der NOB eingeholt werden.
Inhabern von Zeitkarten nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG wird für den Einzelfall jeweils 50% des entsprechenden Einzelfahrpreises des SH- bzw. HVV-Tarifs für den von der NOB betriebenen Streckenabschnitt erstattet. Insgesamt ist die Summe der Erstattungen während der Geltungsdauer der Zeitkarte auf 50% des Wertes einer vergleichbaren Zeitkarte des SH- bzw. HVV-Tarifs für diesen Streckenabschnitt beschränkt.
Weitere, hier nicht aufgeführte Angebote der Deutschen Bahn AG sind nicht erstattungsfähig.
Der NOB Erstattungs-Antrag erhält der Kunde über das Internet, in den Kunden-Centern der NOB sowie bei allen Kundenbetreuern in den Zügen der NOB.
§ 11
Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
(3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o.Ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 3. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Zügen der NOB unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems, sonstige Fahrräder auch Liege- und Dreiräder bzw. Messeroller), Fahrradanhänger (auch nicht zusammengeklappte), auch mit festverbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen. Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
2. Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrades erfolgt durch den Fahrgast. Der Fahrgast muss sich bei seinem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen.
3. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Fahrräder werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet und belästigt werden.
§ 12
Mitnahme von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 sinngemäß.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, werden unter der Voraussetzung mitgenommen, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Für diese Hunde ist eine ermäßigte Fahrkarte (analog zu Kindern zwischen 6 und 14 Jahren) zu erwerben.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen und vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(4) Sonstige kleine und ungefährliche Tiere (bis zur Größe einer Hauskatze) dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13
Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Verkehrs- und Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der NOB, sofern die Sache in deren Betriebsmittel oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
(2) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.
§ 14
Haftung
Die NOB haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet die NOB gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von € 1.000,- die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 15
Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruches.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16
Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche über die in § 10 Abs. 5 genannten hinaus; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§ 17
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist der Sitz der NOB, sofern der Beförderungsvertrag mit einem Kaufmann in Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen wurde. Dasselbe gilt, wenn der Fahrgast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
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